Neuerungen zum 1. April 2017

Zum 1. April 2017 sind wichtige Neuerungen in der tiefenpsychologisch fundierten Richtlinienpsychotherapie in Kraft getreten. Klicken Sie >>hier für eine Zusammenfassung.

Die wichtigsten Neuerungen in der tiefenpsychologisch fundierten Richtlinienpsychotherapie ab 1. April 2017 und 1. April 2018

Ausführliche Information unter: http://www.kbv.de/html/26956.php

 

Das Wichtigste

  • Verpflichtende psychotherapeutische Sprechstunde
  • Keine Berichtspflicht für KZT mehr (aber weiter Antragspflicht)
  • Nur noch zwei Bewilligungsschritte bei der LZT
  • Krankenkasse entscheidet, ob es bei Fortführung der LZT nach 60 Stunden einen weiteren Bericht an den Gutachter geben muss
  • 3 neue Formulare

Psychotherapeutische Sprechstunde

  • Jeder Richtlinientherapeut muss pro Woche mindestens 100 Minuten Sprechstunde abhalten.
  • Sie dient der frühzeitigen diagnostischen Abklärung, ob Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und ob Patient eine Richtlinientherapie oder ein anderes Beratungsangebot benötigt:

- für Erwachsene bis zu 6 Gespräche à mind. 25 Minuten (insg. bis zu 150 Min.)

- für Kinder und Jugendliche bis zu 10 Gespräche (insg. bis 250 Min.)

 

Akutbehandlung

  • Sie dient der Unterstützung bei Krisen und zur Vorbereitung auf die eigentliche Psychotherapie
  • Erbrachte Stunden der Akutbehandlung (bis zu 24 Mal je 25min.) sind mit der KZT oder LZT zu verrechnen

 

Kurzzeittherapie (KZT)

  • KZT kann erst für 12 Stunden und dann nochmal für 12 Stunden beantragt werden.
  • Umwandlung von KZT in LZT muss spätestens mit der 8. Therapieeinheit der 2. KZT (also bis zur 20. genehmigten Therapiestunde) erfolgen und ist wie bisher gutachterpflichtig

 

Langzeittherapie (LZT) und Fortführung der LZT

  • Es gibt nur noch zwei Bewilligungsschritte:

1. Bewilligungsschritt: 60 Std.

2. Bewilligungsschritt: Einzel: 100, Gruppe: 80 Std.

  • Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Kassen

 

Weitere Neuerungen

  • Nach der psychotherapeutischen Sprechstunde und ggf. nach der Akutbehandlung  müssen vor KZT oder LZT 2 bis 4 (bei Kinder und Jugendlichen bis zu 6) probatorische Sitzungen erfolgen
  • Der Antrag auf KZT oder LZT ist bereits nach der ersten probatorischen Sitzung möglich, wenn ein Termin für die zweite probatorische Sitzung vereinbart ist
  • Rezidivprophylaxe: dafür können Stunden aus dem Langzeittherapiekontingent bis zu 2 Jahre nach Therapieende verwendet werden
  • Kombination von Einzel- und Gruppentherapie (3 bis 9 Teilnehmer) möglich
  • Telefonische Erreichbarkeit zur Terminvermittlung ist für mind. 200 Min. pro Woche verpflichtend
  • Terminservicestellen vermitteln zeitnahe Termine für Sprechstunden

 

3 neue Formulare PTV 10, 11, 12 für Sprechstunde und Akutbehandlung

  • PTV 10: Informationblatt, das der Patienten in der Sprechstunde bekommt
  • PTV 11: Befundbericht mit Ergebnissen und Empfehlungen für das weitere Vorgehen, das der Therapeut dem Patienten am Ende der Sprechstunde gibt
  • PTV 12: Anzeige der Akutbehandlung oder der Beendigung einer Psychotherapie

 

Neuerungen bei Kindern und Jugendlichen

Es können „relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld“, also neben den Eltern auch Lehrer oder Erzieher in die Behandlung einbezogen werden.

 

Versorgungsangebote im Überblick

Psychotherapeutische Versorgungsangebote für Erwachsene

(nur psychodynamische Richtlinienverfahren ohne Verhaltenstherapie)

Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/ Gruppentherapie

Erläuterungen

Schritt 1

Schritt 2

Sprechstunde

bis zu 150 Minuten für Erwachsene

dient dazu, die Schwelle für psychothera-peutische Erstkontakte zu senken und den Patienten entweder Psychotherapie

oder andere Unterstützungs-möglichkeiten zu empfehlen

Akutbehandlung

  • beginnt nach mind. 50 Minuten Sprechstunde
  • muss innerhalb 14 Tage begonnen werden,
  • muss bei der Krankenkasse angezeigt werden
  • wenn  nach der Akutbehandlung mit KZT oder LZT weiterbehandelt werden soll, müssen min-destens 2 probatorische Sitzungen stattfinden
  • bis zu 12 Stunden zu 50 Min. oder
  • 24 x 25 Minuten
  • Anzeigepflicht bei der Krankenkasse

 

Die in der Akutbehandlung erbrachten Stunden sind auf die KZT anzurechnen

Probatorische Sitzungen

nach mind. 50 Minuten Sprechstunde oder einer Akutbehandlung verpflichtend für Einleitung einer Kurz- oder Langzeittherapie

2-4 Stunden für Erwachsene

 

Kurzzeittherapie

 

  • bis 12 Stunden
  • Antragspflicht gegenüber der Kasse, aber kein Bericht an den Gutachter
  • Umwandlung in LZT mit Bericht an den Gutachter möglich
  • maximal weitere 12 Stunden können bei der Krankenkasse beantragt werden
  • kein Bericht an den Gutachter notwendig
  • KZT auch als Gruppentherapie möglich
  • KZT gilt nach 3 Wochen als bewilligt, auch ohne Bescheid der  Kasse

 

Langzeittherapie (tiefenpsychologisch fundiert = TP oder analytisch = AP)

 

TP:

  • Einzeltherapie 60 Stunden 
  • Gruppe: 60 Doppelstunden
  • Antragspflicht mit Bericht an den Gutachter

 

Höchstgrenze (TP)

  • Einzeltherapie 100 Std.
  • Gruppe 80 Doppelstd.
  • Antragspflicht, Kasse entscheidet, ob Bericht an den Gutachter notwendig ist

 

 

 

 

AP:

  • Einzeltherapie 160 Std.
  • Gruppentherapie 80 Doppelstunden
  • Antragspflicht mit Bericht an den Gutachter

Höchstgrenze (AP)

  • Einzeltherapie 100 Std.
  • Gruppe 80 Doppelstd.
  • Antragspflicht, Kasse entscheidet, ob Bericht notwendig ist